1.1.Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen,Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche die snekmedia GmbH (im
Folgenden kurz „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
1.2.Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KschG.
1.3.Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen,Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4.Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt
sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer, auch wenn diesen nicht widersprochen wird,es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnenGeschäftsfall.
1.5.Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeiti m Internet unter
www.archisnek.com, www.snekmedia.com sowie unter www.rendersnek.com eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw kann auf Anfrage übermittelt werden.
2.1.Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.
2.2.Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
2.3.Die zu Angaben der jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, etc gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
2.4.Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.
3.1.Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.
3.2.Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.3.Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4.Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch den Auftragnehmer unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch den Auftragnehmer oder der Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer
a) Lieferanten oder sonstige Subunternehmer ihre Preise für die Ausführung bzw. für die Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden;
b) Sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für den Auftraggeber erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der den Auftragnehmer treffenden Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf den Auftrag des Vertragspartners kostenerhöhend auswirken.
3.5.Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch den Auftraggeber mitgeteilt.
3.6.Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er dem Auftragnehmer
unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3.7.Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung des Auftragnehmers – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen – einseitig geändert oder abgebrochen, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen
Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch durch eine Pflichtverletzung des Vertragspartners begründet ist, hat dieser dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 AGBG vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer/einem dem Vertragspartner zurechenbaren Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers (Subauftragnehmer), schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der
Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an den Auftragnehmer
zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
4.1.Das jeweilige Entgelt des Auftragnehmers ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt sämtliche Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiter zu verrechnen.
4.2.Die Lieferungen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers auf seine Kosten geltend zu machen und den Auftragnehmer mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
4.3.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung des Auftragnehmers nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben dem Auftragnehmer vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden.
4.4.Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
4.5.Der Auftragnehmer und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.
4.6.Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
4.7.Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen und ist berechtigt für noch zu erbringende Leistungen und Lieferungen Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu
verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
4.8.Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
4.9.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
4.10.Vom Auftragnehmer gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
4.11.Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein
solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
4.12.Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
4.13.Bei Teillieferungen/Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
4.14.Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form (insb per E-Mail), an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse, zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
5.1.Die Leistungs- bzw Lieferfristen und -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
5.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene
Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
5.3.Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
5.4.Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum
vereinbarten Termin abzunehmen.
6.1.Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen Anbots, allenfalls unter Zugrundelegung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.
6.2.Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronische Dateien oder sonstige erforderliche Unterlagen für die Leistungserbringung etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
6.3.Der Vertragspartner wird den Auftragnehmer zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung und Lieferung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
6.4.Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten (zB
Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden
können. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet den Auftragnehmer vollkommen schad- und
klaglos zu halten; der Vertragspartner hat den Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der
Vertragspartner verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
6.5.Weiters ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass die für die Durchführung des Projekts spezifischen Genehmigungen bzw. Zustimmungen Dritter (z.B. Zustimmung Urheber bzw. Werknutzungsberechtigter des im Projekt einbezogenen Gebäudes oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Werks, öffentlich-rechtliche Drehgenehmigungen, Zustimmung der jeweiligen (Liegenschafts)eigentümer etc.) vorliegen. Punkt 4. gilt sinngemäß.
6.6.Die vom Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Dateien, etc. haben Auswirkungen auf das Ergebnis der Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer haftet nicht für ein mangelhaftes Ergebnis, das auf eine unzureichende oder ungenügende Qualität der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Dateien, etc. zurückzuführen ist.
6.7.Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des
Vertragspartners. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.
7.1.Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
7.2.Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Der Auftragnehmer behält daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen
vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 7.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und
räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.
7.3.Der Vertragspartner ist nur für die vom Vertrag umfassten Zwecke berechtigt, die Unterlagen und Werke des Auftragnehmers zu verwenden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen und Werke zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten.
7.4.Der Verstoß des Vertragspartners gegen die in den Punkten 7.2. sowie 7.3. genannten Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.5.Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den
Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
8.1.Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur
dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
8.2.Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
8.3.Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, die Ware/die Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.
8.4.Mit der Lieferung bzw. Leistungserbringung gelten gelieferte Waren bzw. erbrachte Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.
8.5.Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
8.6.Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
8.7.Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
8.8.Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen
sind.
8.9.Im Fall eines Mangels kann der Auftragnehmer wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
8.10.Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, dann dies vom Auftragnehmer verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
8.11.Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurück zu behalten.
8.12.Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8.13.§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
9.1.Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.
9.2.Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden,
Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
9.3.Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres in dem der Schaden eingetreten ist.
9.4.Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem
Vertragspartner.
9.5.Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9.6.Siehe auch Punkt 6.4.
10.1.Unabhängig von den sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und
den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
10.2.Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses vom Auftragnehmer ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
10.3.Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.4.Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
10.5.Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Dem Auftragnehmer steht
alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
10.6.Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch den Auftraggeber ist dieser in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
10.7.Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl des Auftragnehmers, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt der Auftragnehmer die Vertragserfüllung, ist dieser berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
11.1.Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
11.2.Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des Vertragspartners zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine
Leistungen so zu bewerben.
11.3.Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in
Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.
12.1.Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2.Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des
Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
12.3.Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist in allen Fällen der Sitz des Auftragnehmers.
13.1.Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses.
13.2.Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse
bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
13.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
13.4.Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
13.5.Die Vertragssprache ist Deutsch.
Stand 27.10.2023